AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermittlung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach §23 SGB V (KUR) durch die PNEUMOKUR GmbH

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bestimmungen sind die Basis für den zwischen dem KURGAST als Auftraggeber und PNEUMOKUR als Auftragnehmer zu Stande kommenden Kurvermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag nach §675 BGB. PNEUMOKUR ist Handelsvertreter gemäß §84ff HGB und nicht Reiseveranstalter gemäß Reisevertragsgesetz §651a BGB.
Weiterhin gelten diese Bestimmungen für den Vertrag zwischen den örtlichen LEISTUNGSERBRINGERN und PNEUMOKUR.

2. Kurvermittlungsvertrag zwischen KURGAST und PNEUMOKUR

2.1. PNEUMOKUR tritt nach diesen Bedingungen ausschließlich als Vermittler von ambulanten Vorsorgeleistungen nach §23 SGB V (im folgenden Kur) auf. Über Inhalt und Umfang der zu vermittelnden Leistungen, die auf fremde Rechnung von dritten LEISTUNGSERBRINGERN erbracht werden, entscheidet der KURGAST entsprechend seiner Anforderungen und der nachfolgenden Bestimmungen.
2.2. Durch die Vermittlung von Unterkunft bzw. Kurinhalten entsteht kein Reisevertrag gemäß Reisevertragsgesetz zwischen dem KURGAST und PNEUMOKUR. Im Falle einer verbindlichen Buchung von vermittelten Leistungen kommt dazu ausdrücklich ein Vertrag zwischen dem KURGAST und den LEISTUNGSERBRINGERN auf der Grundlage von deren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Stande.
2.3. Aus dem Kurvermittlungsvertrag ergeben sich für PNEUMOKUR keine eigenen Leistungsverpflichtungen, die über die Vermittlung, die Unterstützung bei der Buchung und über allgemeine Informations-und Beratungspflichten zu den Kurleistungen und zu den LEISTUNGSERBRINGERN hinausgehen.

3. Abschluss eines Kurvermittlungsvertrages zwischen dem KURGAST und PNEUMOKUR

Ein Kurvermittlungsvertrag kann über eine Kurvermittlungsanfrage (3.2.) oder einen verbindlichen Buchungsauftrag (3.3.) zur Kurvermittlung abgeschlossen werden.
3.1. Im Rahmen eines Kurvermittlungsvertrages bietet PNEUMOKUR die Vermittlung folgender Leistungen durch dritte LEISTUNGSERBRINGER für die Durchführung und Ausgestaltung der Kuren an: medizinische und physiotherapeutische Leistungen, Übernachtungsleistungen, Verpflegungsleistungen, touristische Aktivitäten. Die Leistungen werden auf Basis der Bedingungen der LEISTUNGSERBRINGER angeboten und erbracht.
3.2. Kurvermittlungsanfrage
3.2.1. Mit einer diesbezüglichen Anfrage bietet der KURGAST PNEUMOKUR den Abschluss eines Kurvermittlungsvertrages an, indem er formlos schriftlich, per Mail, telefonisch oder mit Formular aus dem Buchungsportal Angaben über den gewünschten Zeitraum und Umfang seiner Kur übermittelt und ein Kurangebot abfordert.
3.2.2. Die Kurvermittlungsanfrage wird PNEUMOKUR innerhalb von 5 Werktagen durch die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Angeboten per Mail oder per Post beantworten. Diese Antwort ist noch nicht die Annahme des Kurvermittlungsauftrages durch PNEUMOKUR.
3.2.3. Auf Basis der gem. Pkt. 3.2.2. übermittelten Informationen und ggf. weiteren Nachfragen sind durch den KURGAST der Inhalt und die gewählten LEISTUNGSERBRINGER der Kur zu präzisieren und als Auftrag zu einem Kurvermittlungsvertrag an PNEUMOKUR zu übergeben. Durch die verbindliche Anfrage des KURGAST an den gewählten LEISTUNGSERBRINGER bietet er diesem einen Vertrag an. PNEUMOKUR hat dazu den KURGAST in geeigneter Weise Einblick und Zugang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEISTUNGSERBRINGER zu ermöglichen.
3.2.4. PNEUMOKUR bestätigt die Annahme des Vermittlungsantrages innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bzw. lehnt ihn ab. Mit dieser Bestätigung ist nicht die Bestätigung der Erbringung der angeforderten Kurinhalte , sondern nur die Bestätigung der Übernahme eines Vermittlungsauftrages verbunden.
3.2.5. PNEUMOKUR bestätigt auf der Grundlage des vom KURGAST gewünschten Inhaltes seiner Kur innerhalb von 10 Werktagen die verbindliche Buchung der Kur beim gewählten LEISTUNGSERBRINGER. Mit der schriftlichen Bestätigung der Buchung durch PNEUMOKUR entstehen direkte, verbindliche Vertragsbeziehungen zwischen dem KURGAST und den LEISTUNGSERBRINGERN.

3.3. Direkter verbindlicher Buchungsauftrag durch den KURGAST

3.3.1. Auf Basis der im elektronischen Buchungsportal hinterlegten Informationen, Angebote und Formulare kann durch den KURGAST ein direkter Buchungsauftrag durch den KURGAST mit den gewünschten Kurinhalten und den ausgewählten LEISTUNGSERBRINGERN an PNEUMOKUR übermittelt werden.
3.3.2. Der Buchungsauftrag wird als verbindliches Angebot für einen Vermittlungsauftrag an PNEUMOKUR vergeben. PNEUMOKUR bestätigt die Übernahme des Vermittlungsauftrages innerhalb von 5 Werktagen. Mit der Bestätigung der Buchung des verbindlichen Buchungsauftrages treten die Rechtsfolgen gem. Satz 2 aus Pkt 3.2.5. ein.

4. Pflichten des Kurvermittlers PNEUMOKUR

4.1. Die vertragliche Leistungspflicht des Kurvermittlers besteht nach diesen AGB in der Durchführung der zur Realisierung des Vermittlungsauftrages notwendigen Handlungen gemäß dem Buchungsauftrag des KURGAST, der notwendigen und gewünschten Beratung sowie der Durchführung der Buchung und der Übergabe der Unterlagen für die Durchführung der
Kur sowie der Terminvergabe bei den Heilmittelerbringern und dem Kurarzt.
4.2. Der Kurvermittler ist berechtigt, von den Buchungsvorgaben des KURGASTES abzuweichen, wenn er den Umständen nach davon ausgehen konnte, dass der KURGAST diese Abweichungen billigen würde. Vorrangig hat PNEUMOKUR jedoch den KURGAST über sich ergebende Abweichungen zu informieren und dessen weitere Weisungen abzuwarten. Zeitliche Verzögerungen sind durch den KURGAST zu tolerieren.
4.3. PNEUMOKUR ist verpflichtet, für Hinweise und Auskünfte im Rahmen der bzw. für die Vermittlungstätigkeit nach seiner Einschätzung die richtigen Informationsquellen auszuwählen und Informationen an den KURGAST korrekt weiterzugeben. PNEUMOKUR ist berechtigt, reine Auskunftverträge bzw. Auskunftersuchen ohne Verbindung zu Kuren abzulehnen.
4.4. PNEUMOKUR hat die Pflicht, die zu vermittelnden LEISTUNGSERBRINGER nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns unter Berücksichtigung kurtechnischer und medizinischer Aspekte auszuwählen und deren Leistungen ohne Nachweispflicht regelmäßig zu kontrollieren. Unabhängig davon haftet PNEUMOKUR nicht für die Qualität der zu erbringenden Leistungen.
4.5. Es besteht für PNEUMOKUR nicht die Pflicht zur Auswahl und Empfehlung eines „günstigsten“ bzw. „leistungsfähigsten“ LEISTUNGSERBRINGERS.
4.6. Es ist nicht die Pflicht des Kurvermittlers, über die im Pkt. 4.4. formulierten Auswahl- und Kontrollpflichten hinaus Bonitätsprüfungen des KURGASTES einerseits und der LEISTUNGSERBRINGER andererseits durchzuführen.

5. Pflichten des KURGASTES

5.1. Mit der Absendung der verbindlichen Buchungsanfrage akzeptiert der KURGAST den Vertragsabschluss zwischen ihm und dem LEISTUNGSERBRINGER und dessen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen entsprechend der übermittelten Kurunterlagen. Dies beinhaltet insbesondere die Akzeptanz von Anzahlungs-, Stornierungs- und Inkassobedingungen.
5.2. Der KURGAST ist verpflichtet, die zur Abrechnung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und insbesondere einen Kurarztschein zum Antritt der ambulanten Kur beizubringen. Er ist verpflichtet, befugten Personen wahrheitsgemäß und umfassend zu seinem Gesundheitszustand Auskunft zu erteilen, um gesundheitliche Schäden durch frei gewählte Kurinhalte auszuschließen. Der KURGAST hat die Pflicht, frei wählbare Kurinhalte entsprechend seiner körperlichen und gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu buchen bzw. bei Erfordernis ärztlichen Rat einzuholen.
5.3. Die Wahrnehmung/Inanspruchnahme der gebuchten Kurinhalte obliegt allein dem KURGAST. Es wird hier auf ggf. anfallende Ausgleichzahlungen an die LEISTUNGSERBRINGER entsprechend deren Geschäftsbedingungen für vorgehaltene und nicht in Anspruch genommene Leistungen verwiesen.

6. Rücktritt vom/Stornierung des Vermittlungsvertrages

6.1. KURGÄSTE können innerhalb von 3 Tagen nach Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrages (siehe Pkt 3.2.4), d.h. 3 Tage nach Abschluss des Vermittlungsvertrages, kostenlos vom Vermittlungsvertrag zurücktreten.
6.2. Eine Stornierung nach dieser Frist verpflichtet den KURGAST zum Ausgleich der angefallenen nachgewiesenen Kosten, mindestens aber zu einer Ausgleichszahlung von 50€ nach entsprechender Rechnungslegung.
6.3. Änderungswünsche nach Antritt der ambulanten Kur sind, soweit nicht medizinisch veranlasst, Angelegenheit des KURGASTES.

7. Vergütung des Kurvermittlers PNEUMOKUR

7.1 PNEUMOKUR ist berechtigt, für seine Vermittlungsleistungen eine Vergütung vom KURGAST zu verlangen, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
7.2. In der Regel erhält PNEUMOKUR eine Provision von den vermittelten LEISTUNGSERBRINGERN ohne weitere Verpflichtungen für den KURGAST.

8. Reklamationen

8.1. Der Kurvermittler weist hiermit darauf hin, dass Gewährleistungsansprüche, Ersatzansprüche und sonstige Regulierungsforderungen fristwahrend von allen Seiten nicht gegenüber PNEUMOKUR geltend gemacht werden können.
8.2. Bei allen gegenseitigen Ansprüchen und Forderungen beschränkt sich die Verpflichtung des Kurvermittlers auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für die jeweilige Seite hierfür von Bedeutung sind, sofern die Auskunfterteilung mit dem gesetzlichen Datenschutz vereinbar ist.
8.3. PNEUMOKUR hat insbesondere keine Pflicht zur Beratung bzgl. Art, Höhe und Umfang eventueller Forderungen oder zu gegenseitigen Anspruchsvoraussetzungen.

9. Haftung

9.1. Soweit PNEUMOKUR nicht eine vertragliche Pflicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem KURGAST oder den LEISTUNGSERBRINGER übernommen hat, haftet PNEUMOKUR nicht für das Zustandekommen des Buchungswunsches des KURGASTES mit den LEISTUNGSERBRINGERN.
9.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet PNEUMOKUR bezüglich der vermittelten Leistungen nicht für Mängel in deren Erfüllung durch die LEISTUNGSERBRINGER bzw. für Personen- und Sachschäden bei der Leistungserbringung.
9.3. Die Haftung von PNEUMOKUR ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Kurvermittlers nicht dessen vertragliche Hauptpflichten verletzt.
9.4. Der Kurvermittler haftet nicht für den angestrebten Kurerfolg

10. Schlussbestimmungen

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Vermittlungsleistungen sind durch den KURGAST innerhalb eines Monats nach Beendigung der ambulanten Kur gegenüber PNEUMOKUR geltend zu machen. Für eine Verlängerung dieser Frist gelten übliche Regeln (der KURGAST hat nicht vorsätzlich die Frist versäumt, oder er war durch objektive Umstände für die Fristeinhaltung behindert). Ansprüche verjähren ein Jahr nach Beendigung der Kur.
10.2. Der Gerichtsstand bestimmt sich aus dem Standort des Kurvermittlers.
10.3. PNEUMOKUR strebt generell an, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständige Schiedsstelle: Amtsgericht Nordhausen, Rudolf-Breitscheid-Str. 6, 99734 Nordhausen
Tel.: 03631/422-0, Fax.: 03631/422-10
10.4. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Neustadt, 20.4.2016

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